Die für europaweite Vergabeverfahren maßgeblichen EU-Schwellenwerte werden von der EU-Kommission gemäß Artikel 69 der EG-Richtlinie 2004/17/EG, Artikel 78 der EG-Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 68 der EG-Richtlinie 2009/81/EG alle zwei Jahre überprüft und ggf. unter Berücksichtigung der veränderten Relation zwischen Euro und den Dollar-basierten Sonderziehungsrechten durch Verordnung neu festgesetzt.
Mit Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 hat die EU-Kommission die in den o.g. Richtlinien festgesetzten Schwellenwerte zum 01. Januar 2010 abgesenkt. Die neuen Schwellenwerte für die Jahre 2010 und 2011 betragen
4.845.000 Euro für Bauaufträge (bisher 5.150.000 Euro)
193.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der klassischen öffentlichen Auftraggeber (bisher 206.000 Euro)
125.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden (bisher 133.000 Euro)
387.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Sektorenauftraggeber (bisher 412.000 Euro)
Nach Artikel 249 Abs. 2 EG-Vertrag gelten die durch EG-Verordnung festgesetzten niedrigeren Schwellenwerte unmittelbar, auch wenn § 2 der Vergabeverordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt angepasst wird.
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