Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) ist am Donnerstag (10. Juni 2010) im Bundesgesetzblatt I Nr. 30 Seite 724 verkündet worden. Sie tritt damit am Freitag, 11. Juni 2010 Juni in Kraft. Mit der Vergabeverordnung sind die von den Vergabe- und Vertragsausschüssen novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen für Liefer-/Dienstleistungen, Bau-, sowie freiberufliche Dienstleistungen (VOL 2009, VOB 2009, VOF 2009) nun endgültig verabschiedet. Die 2. Abschnitte von VOB/A 2009 und VOL/A 2009 sowie die VOF 2009 treten mit der Veröffentlichung der VgV im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Viele Regelungen der bisherigen VgV sind in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen und daher in der VgV gestrichen bzw. zusammengefasst worden. So wurden insbesondere die Regeln zum vergaberechtlichen Rechtsschutz im GWB konzentriert - die Funktion der VgV als Scharnier zu den Vergabeund Vertragsordnungen wird damit stärker betont.
Inhaltlich regelt die neue VgV u.a:
- Hinweis, dass für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energieversorgung und Verkehr) die Sektorenverordnung SektVO vom 23.09.2009 zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 VgV)
- Neuregelung der EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV)
- Redaktionelle Neufassung des § 3 VgV (Schätzung des Auftragswerts)
- Berücksichtigung des „Energieverbrauchs“ im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie als Zuschlagskriterium (sowohl im Bereich der VOB/A als auch der VOL/A)
- Streichung des „Wettbewerblichen Dialogs“ (Vollständige Übernahme in die novellierten Abschnitte 2 der VOB/A und VOL/A)
- Streichung der §§ 7 bis 13 VgV (Regelungen wurden in die neue SektVO überführt beziehungsweise in das GWB übernommen)
- Zukünftig keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im Bundesanzeiger – nur noch Änderungen (§ 14 Abs. 2 VgV)
- Zusammenfassung der bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten Melde- und Berichtspflichten im neuen § 17 VgV
- Vollständige Streichung des Abschnitts 2 der VgV (Nachprüfungsverfahren) – Übernahme der Nachprüfungsbestimmungen in das GWB ist bereits erfolgt (vgl. § 102 ff. GWB)
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